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Parken in Aschaffenburg: Sofia

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Einstellbedingungen

    1. SOFIA UG (Vermieter) stellt dem Mieter nach Maßgabe der folgenden Regelungen einen Einstellplatz für sein Kraftfahrzeug (Kfz) zur Verfügung. Mit dem Einfahren in die Parkeinrichtung kommt ein Mietvertrag mit dem Vermieter zustande. Dieser endet mit der Entfernung des Fahrzeuges aus der Parkeinrichtung. Eine Entgegennahme eines Parkmediums (Ticket, o.ä.) ist hierbei nicht notwendig. Eine Bewachung, Verwahrung oder Überwachung des Fahrzeuges sowie die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Der Vermieter übernimmt keine Obhutspflichten für abgestellte Fahrzeuge und deren Inhalt.
    2. Wenn in der Parkeinrichtung Personal des Vermieters anwesend ist oder dort Videoaufzeichnungen vorgenommen werden, wird damit keine Obhut- oder Haftungsübernahme begründet, insbesondere nicht für Diebstahl oder Beschädigung.
    3. Die Benutzung des Parkobjektes erfolgt auf eigene Gefahr. Der Mieter sichert zu, das Parkobjekt nur für den üblichen Gebrauch einer solchen Einrichtung zu nutzen. Diese Einstellbedingungen gelten für Kurz- und Dauerparker.
    4. Der Mietpreis (Parkgebühr) bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden Preisliste, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
    5. Nach dem Bezahlvorgang hat der Mieter das Parkobjekt unverzüglich zu verlassen. Dazu hat er sich nach dem Bezahlvorgang unverzüglich zu seinem Fahrzeug zu begeben und die Parkeinrichtung über die Ausfahrt(en) zu verlassen. Hält sich der Mieter dabei länger in der Parkeinrichtung auf als zum Verlassen erforderlich, wird die Parkgebühr ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorgangs neu berechnet und fällig.
    6. Das Fahrzeug kann nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten und nur nach der Bezahlung der Parkgebühr abgeholt werden. Das Parkobjekt kann nur während der Öffnungszeiten befahren bzw. verlassen werden. Außerhalb der Öffnungszeiten ist ein Betreten der Parkierungsanlage nicht möglich.
    7. Die ununterbrochene Höchsteinstelldauer beträgt zwei Wochen, soweit keine schriftliche Sondervereinbarung getroffen ist. Hiernach endet das Recht auf Nutzung eines Stellplatzes.
    8. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Mieter verpflichtet, das abgestellte Fahrzeug unverzüglich aus der Parkeinrichtung zu entfernen. Kommt der Mieter seiner Räumungspflicht nicht nach, ist der Vermieter nach vorheriger schriftlicher Aufforderung unter angemessener Fristsetzung und Androhung der Räumung berechtigt, das Fahrzeug des Kunden aus der Parkeinrichtung zu entfernen. Der Mieter trägt die Kosten der Räumung, Aufbewahrung, Verwertung und Entsorgung. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Kfz eine der Preisliste entsprechende Parkgebühr zu. Zuvor fordert der Vermieter den Mieter oder – wenn dieser ihm nicht bekannt ist – den Halter des Kfz schriftlich einmalig auf, das Kfz zu entfernen. Diese Aufforderung entfällt, falls der Vermieter den Halter nicht mit zumutbarem Aufwand z. B. über die Auskunft der Kfz-Zulassungsstelle ermitteln kann.
    9. Bei einem Ausfahren ohne Bezahlung ist das Parkentgelt und zzgl. einer Vertragsstrafe zu entrichten.
    10. Eine Weitergabe oder Untervermietung von Einstellplätzen ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
    11. Bei Verlust des Parkmediums ist mindestens der volle Tagespreis bzw. der aufgeführte Betrag bei Ticketverlust gemäß ausgewiesener Preisliste pro Standtag zu berechnen, es sei denn der Mieter bzw. Vermieter weist eine kürzere oder längere Standzeit nach.
    12. Bei einem Verlust oder einer Beschädigung der Dauerparker Park-Karten werden Kosten für den Verwaltungsaufwand und den Sachwert des Parkmediums von 40,00 EUR pro Karte erhoben.
    13. Die Parkeinrichtung ist nur für Fahrzeuge entsprechend der an den Einfahrten jeweils ausgewiesenen Höhen und Gewichtsbeschränkungen erlaubt. Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung, Fahrzeuge mit Anhänger sowie Zweiräder dürfen die Parkeinrichtung nicht befahren. Die Parkeinrichtung darf mit nicht motorisierten Fahrzeugen (insbesondere Fahrrädern) nicht befahren werden. Es dürfen in die Parkeinrichtung nur Fahrzeuge einfahren, die haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen (§ 23 StVZO) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z.B. TÜV) versehen sind.
    14. Der Mieter verpflichtet sich platzsparend innerhalb der vorgegebenen Stellplatzmarkierungen zu parken. Ist Personal vorhanden, hat der Kunde auf dem ihm von diesem zugewiesenen Platz zu parken. Sind Stellplätze für Kunden mit besonderer Berechtigung vorbehalten, so hat der Kunde diese auf Verlangen dem Personal nachzuweisen.
    15. Der Vermieter haftet vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten schuldhaft verursacht wurden. Er haftet nicht für Schäden und Folgekosten, die durch Naturereignisse sowie durch das eigene Verhalten des Mieters oder das Verhalten Dritter (insbesondere Diebstahl oder Beschädigungen) verursacht werden.
    16. Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit er die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit betrifft unbeschränkt.
    17. Dies gilt ferner nicht für die auf leichter Fahrlässigkeit beruhende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, hinsichtlich derer die Haftung jedoch auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens der Höhe nach beschränkt ist. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen seiner Angestellten und Beauftragten. Die Haftung für mittelbare und Folgeschäden ist ausgeschlossen.
    18. Es besteht bei Schäden durch Dritte kein Versicherungsschutz.
    19. Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden vor Verlassen der Parkeinrichtung gegenüber dem Vermieter, dem Parkeinrichtungnpersonal vor Ort oder über eine Sprechverbindung der Leitstelle, anzuzeigen. Sollte eine unverzügliche Meldung nachweislich unmöglich oder unzumutbar sein, muss diese spätestens jedoch binnen drei Tagen nach Beendigung des Mietvertrages in Textform erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen, es sei denn, der Mieter hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
    20. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass der Vermieter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat.
    21. Der Vermieter nimmt an keinem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teil.
    22. Bei extremen Witterungsverhältnisses (starker Schneefall, Blitzeis, Platzregen etc.) hat der Mieter damit zu rechnen, dass sich diese auch in der Parkeinrichtung, insbesondere in dessen Ein- und Ausfahrtsbereich auswirken. Der Mieter hat daher in diesen Fällen mit Glätte, Überschwemmungen oder sonstigen Behinderungen in der Parkeinrichtung zu rechnen und sein Verhalten den Umständen anzupassen.
    23. Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten oder seine Beauftragten dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Insofern haftet er auch für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkeinrichtung durch ein Verhalten, das über den Gemeingebrauch der Parkeinrichtung hinausgeht. Dazu zählt auch die Verunreinigung der und in der Parkeinrichtung. Das Verteilen von Flugblättern, Flyern oder sonstigem Werbematerial im Parkobjekt ist Mietern und allen Dritten verboten.
    24. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters umzustellen bzw. abzuschleppen, wenn dieses nicht innerhalb der Stellplatzmarkierung abgestellt wurde, dieses verkehrswidrig, behindernd oder auf reservierten Plätzen geparkt wurde, dieses eine Gefahr für die Parkeinrichtung oder deren ordnungsgemäßen Betrieb darstellt, dieses polizeilich nicht zugelassen ist oder in sonstiger Weise unberechtigt abgestellt wurde.
    25. Soweit es für den Vermieter unter Abwägung der bestehenden Gefahren und der Umstände des Einzelfalls zumutbar und der Mieter erreichbar ist, hat der Vermieter den Mieter zuvor aufzufordern, sein vertragswidriges Verhalten unverzüglich einzustellen bzw. zu korrigieren.
    26. Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Fahrzeug des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen des Vermieters in Verzug, so kann der Vermieter die Pfandverwertung frühestens zwei Wochen nach deren Androhung vornehmen.
    27. Im Falle der Zahlung mittels EC-Karte weist der Mieter sein Kreditinstitut unwiderruflich an, bei Nichteinlösung oder bei Widerspruch der Lastschrift dem Vermieter oder einem von dem Vermieter beauftragten Dritten auf Anforderung den Namen und die Anschrift des Mieters mitzuteilen, damit der Anspruch gegen den Mieter geltend gemacht werden kann. Falls bei einer Barzahlung eine Ausgabe von Rückgeld durch den Parkscheinautomaten nicht möglich ist, erhält der Mieter ein Ticket mit einem entsprechenden Guthaben. Eine Überweisung des  Guthabens  auf  das  von  dem  Kunden  mitzuteilende  Konto erfolgt  auf  entsprechenden  Wunsch  des  Mieters  Zug  um  Zug  gegen Übersendung des das Guthaben ausweisenden Tickets.
    28. Der Vermieter überlässt dem Mieter auf entsprechende Anforderung eine Zweitschrift der Quittung, wenn ein Ausdruck der Quittung infolge einer Störung des Parkscheinautomaten  unterblieben  ist,  der  Mieter  dem  Vermieter den Parkvorgang in geeigneter Weise glaubhaft macht und sofern der Mieter die Quittung innerhalb eines Monats nach Beendigung des Parkvorganges bei dem Vermieter anfordert.
    29. Es muss stets im Schritttempo und mit Licht gefahren werden. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. Der Mieter ist verpflichtet im gesamten Parkobjekt seine Fahrweise so einzurichten, dass er jederzeit in der Lage ist, auch in unvorhersehbaren Situationen sein Kraftfahrzeug unverzüglich zum Halten zu bringen. Fußgänger haben, soweit vorhanden, die für sie ausgewiesenen Wegeführungen zu benutzen und besondere Vorsicht walten zu lassen. Fußgängern ist es insbesondere untersagt, die den Kraftfahrzeugen vorbehaltenen Ein- und Ausfahrten zu benutzen.
    30. Nach erfolgter Einstellung des Fahrzeugs ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen und verkehrsüblich zu sichern.
    31. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO sowie der ausgewiesenen Beschilderungen und Hinweise. In der Parkeinrichtung ist insbesondere verboten:
      1. das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Motorrädern, Inlineskates, Skateboards, Anhängern jeder Art u.ä.,
      2. das Nutzen und das Abstellen von technischen Geräten,
      3. der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestelltes Kfz und gültiges Parkmedium bzw. Dauerparkberechtigung,
      4. das Rauchen und die Verwendung von Feuer,
      5. die Vornahme von Reparatur-, Wartungs- und Pflegearbeiten am Fahrzeug,
      6. die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche insbesondere durch längeres Laufen lassen und Ausprobieren des Motors und sowie durch Hupen,
      7. das Betanken des Fahrzeugs,
      8. das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Stoffen sowie entleerten Betriebsstoffbehältern etc.,
      9. der Aufenthalt in der Parkeinrichtung oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell- und Abholvorgangs hinaus,
      10. die Einstellung eines Fahrzeugs mit undichtem Tank oder Motor, Öl-, Kühlwasser-, Klimaanlagenbehältern, Vergaser sowie anderen Teilen, die der Parkeinrichtung Schaden zufügen oder deren Betrieb gefährden könnten,
      11. die Einstellung von Fahrzeugen ohne gültiges amtliches Kennzeichen oder ohne gültige Haftpflichtversicherung bzw. diese während der Mietdauer abzumelden,
      12. das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmarkierungen, wie z. B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Notausgängen, unberechtigt auf Behindertenparkplätzen, unberechtigt auf als reserviert gekennzeichneten Parkplätzen oder auf schraffierten Flächen.
    32. Der Vermieter behält sich vor für Zuwiderhandlungen gegen die vertraglichen Pflichten des Mieters eine Vertragsstrafe i. H. v. bis zu 40,00 EUR zu erheben.
    33. Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, Aschaffenburg.
    34. Dem Mieter ist bekannt, dass die jeweils aktuelle Fassung dieser Einstellbedingungen auf der Internetpräsenz des Vermieters einsehen kann.
    35. Bei Nutzung, EInfahrt oder Ausfahrt können Kennzeichenerkennung und Videoüberwachung entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgen.

     

    Aschaffenburg, Mai 2023